Rechtsprechung
   EuG, 12.09.2001 - T-139/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9349
EuG, 12.09.2001 - T-139/01 R (https://dejure.org/2001,9349)
EuG, Entscheidung vom 12.09.2001 - T-139/01 R (https://dejure.org/2001,9349)
EuG, Entscheidung vom 12. September 2001 - T-139/01 R (https://dejure.org/2001,9349)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,9349) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2
    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris" - Vorläufiger Charakter der Maßnahme

  • EU-Kommission

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Gemeinsame Marktorganisation für Bananen - Zuteilung von Einfuhrlizenzen - Zulässigkeit - Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen - Vorläufiger Charakter der beantragten Maßnahmen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Bananen; Aussetzung des Vollzugs der Verordnung der Kommission vom 7. Mai 2001 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft sowie der Verordnung der Kommission vom ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 230; ; EGV Art. 231; ; EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates Verordnung (EG) Nr. 896/2001 Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 1121/2001; ... ; Verordnung (EWG) Nr. 404/93

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, II-2415
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 21.01.1999 - C-73/97

    Frankreich / Comafrica u.a.

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Im vorliegenden Fall habe die Kommission anders als bei den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185 [im Folgenden: Urteil Frankreich/Comafrica u.

    Die Kommission beruft sich im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    Soweit geltend gemacht wird, den Antragstellerinnen fehle die Klagebefugnis nach Artikel 230 EG, sind die Ausführungen im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    In dem Urteil Frankreich/Comafrica u.

    Dazu ist darauf einzugehen, wie der Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    In seinem Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975 [im Folgenden: Urteil Comafrica und Dole/Kommission]) hat das Gericht in Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    In der vorliegenden Rechtssache lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass das völlige Fehlen einer Möglichkeit, die mitgeteilten Daten zu überprüfen, in Verbindung mit der absoluten Geschlossenheit der Gruppe der Marktbeteiligten, die befugt sind, einen Antrag zu stellen, das von den angefochtenen Verordnungen geschaffene Zuteilungssystem hinreichend von den Systemen unterscheidet, um die es in den Urteilen Frankreich/Comafrica u.

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    In seinem Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975 [im Folgenden: Urteil Comafrica und Dole/Kommission]) hat das Gericht in Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    In Bezug auf die unmittelbare Betroffenheit ergibt sich auch aus einer summarischen Überprüfung der angefochtenen Verordnungen, dass die nationalen Behörden genau wie bei den Regelungen, die vom Gericht in der Rechtssache, die zu dem Urteil Comafrica und Dole/Kommission führte (vgl. Randnrn. 96 bis 98), überprüft worden sind, über keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung der Referenzmengen oder der individuellen Rechte der einzelnen Marktbeteiligten, die einen Antrag gestellt haben, verfügen.

    In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen vertreten die Antragstellerinnen die Auffassung, das Urteil Comafrica und Dole/Kommission trage dazu bei, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnungen zu unterstreichen.

    Mit der Verordnung Nr. 896/2001 habe sich die Kommission jedoch im Gegensatz zu den Verordnungen, die im Urteil Comafrica und Dole/Kommission überprüft worden seien, jede Möglichkeit genommen, mit diesen Bemühungen fortzufahren.

    Dieser Sichtweise steht nicht der Schluss entgegen, zu dem das Gericht im Urteil Comafrica und Dole/Kommission in Bezug auf den Schadensersatzantrag in der Rechtssache T-225/99 gelangt ist, wonach die Tolerierung einer angeblichen Abweichung von 3 bis 4 % durch die Kommission im ersten Jahr der Anwendung der Regelung von 1999 nicht unbedingt "den Beweis für mangelnde Sorgfalt oder Umsicht" liefern könne, da "eine gewisse Fehlerquote unvermeidlich" gewesen sei (Randnr. 148).

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Die Auswahl der Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum sowie der Primäreinfuhrzahlen für diesen Zeitraum stelle daher ein objektiv gerechtfertigtes Kriterium zur Zuteilung der Einfuhrlizenzen dar (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 77).

    Erstens hat die Kommission ein offensichtliches Interesse daran, ihren Ermessensspielraum auszunutzen, um die Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die sie für die angemessensten hält, um bis zum Erlass der in der Verordnung Nr. 216/2001 vorgesehenen endgültigen Regelung die Zuteilung der Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen zu regeln (vgl. Urteil Cordis/Kommission, Randnr. 77).

  • EuG, 01.10.1997 - T-230/97

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 12, und vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-291, Randnr. 21, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-230/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-1589, Randnr. 21 [im Folgenden: Beschluss Comafrica und Dole]).

    In seinem Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975 [im Folgenden: Urteil Comafrica und Dole/Kommission]) hat das Gericht in Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schaden, den die Antragstellerin möglicherweise erleidet, im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnungausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die Durchführung der im Verfahren zur Hauptsache angefochtenen Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Marktes, auf dem die Antragstellerin bereits vertreten ist, zu bewirken (vgl. Beschluss RTE u. a./Kommission, Randnr. 18, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, Comafrica und Dole, Randnr. 39, vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 42, auf ein Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 48).
  • EuGH, 13.06.1989 - 56/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen -

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Er muss jedoch überzeugt sein, dass die von dem Antragsteller vorgetragenen Argumente in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls nicht in diesem Verfahrensstadium ohne eine vertiefte Prüfung zurückgewiesen werden können und dass durch solche Gründe die Notwendigkeit einstweiliger Anordnungen glaubhaft gemacht wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 31, und vom 19. Juli 1995 in derRechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnrn.
  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Angesichts des äußerst gegensätzlichen Vorbringens der Parteien, insbesondere zu der Möglichkeit für die Antragstellerinnen, sich gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 896/2001 zusätzliche Lizenzen zu verschaffen oder Anträge im Rahmen des Zollkontingents C zu stellen, lässt sich auf der Grundlage der Akten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht feststellen, inwieweit die tatsächliche Festsetzung der Rechte der Antragstellerinnen aufEinfuhrlizenzen durch die angefochtenen Verordnungen für einen Zeitraum bis Ende 2005 ihnen durch den endgültigen Verlust wichtiger Kunden einen irreparablen Schaden zufügen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 161).
  • EuG, 10.12.1997 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schaden, den die Antragstellerin möglicherweise erleidet, im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnungausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die Durchführung der im Verfahren zur Hauptsache angefochtenen Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Marktes, auf dem die Antragstellerin bereits vertreten ist, zu bewirken (vgl. Beschluss RTE u. a./Kommission, Randnr. 18, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, Comafrica und Dole, Randnr. 39, vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 42, auf ein Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 48).
  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schaden, den die Antragstellerin möglicherweise erleidet, im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnungausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die Durchführung der im Verfahren zur Hauptsache angefochtenen Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Marktes, auf dem die Antragstellerin bereits vertreten ist, zu bewirken (vgl. Beschluss RTE u. a./Kommission, Randnr. 18, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, Comafrica und Dole, Randnr. 39, vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 42, auf ein Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 48).
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Die Partei, die sich auf einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden beruft, hat sein Vorliegen zu beweisen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 110).
  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 15.04.1998 - C-43/98

    Camar / Kommission und Rat

  • EuGH, 29.01.1997 - C-393/96

    Antonissen / Rat und Kommission

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuGH, 15.06.1987 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.10.1977 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

  • EuGH, 17.03.1983 - 294/81

    Control Data / Kommission

  • EuGH, 13.06.1989 - C-56/89

    Publishers Association / Kommission

  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer

  • EuG, 11.12.1996 - T-70/94

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der

  • EuG, 03.03.1997 - T-6/97

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der

  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-300/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuGH, 17.05.1991 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.01.1988 - 376/87

    Distrivet / Rat

  • EuGH, 11.05.1989 - C-76/89

    RTE u.a. / Kommission

  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schaden, den der Antragsteller möglicherweise erleidet, im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die Durchführung der mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Markts, auf dem der Antragsteller bereits vertreten ist, zu bewirken (vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. September 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-139/01 R, Slg. 2001, II-2415, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.08.2003 - T-158/03

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission

    Das könnte eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Marktes, auf dem die Antragstellerin vertreten ist, bewirken, und diese Veränderung könnte nach der Rechtsprechung als nicht wieder gutzumachender Schaden angesehen werden (siehe in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29; vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 48, und vom 12. September 2001 in der Rechtssache T-139/01 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-2415, Randnr. 94).
  • EuG, 03.02.2005 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

    43 Mit Beschluss vom 12. September 2001 in der Rechtssache T-139/01 R (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-2415) hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
  • EuG, 08.08.2002 - T-155/02

    VVG International u.a. / Kommission

    Jedoch kann es, wenn wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P[R], Federacion de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 34; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. September 2001 in der Rechtssache T-139/01 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-2415, Randnr. 49).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht